Verlängerung der Stationären Massnahmen nach Art. 59 Abs. 4 StGB
Erwägungen (3 Absätze)
E. 2 Zu beurteilen ist, wer zur Abgabe einer Berufungsantwort aufzufordern war. Gemäss Art. 364 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 59 Abs. 4 StGB, § 9 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 StVG obliegt der Sicherheitsdirektion Basel-Landschaft, Abt. Straf- und Massnahmenvollzug, (nachfolgend: Straf- und Massnahmenvollzug) zwar die Pflicht, bei gegebenen Voraussetzungen ein Verfahren auf Erlass eines nachträglichen richterlichen Entscheids einzuleiten. Dem Straf- und Massnahmenvollzug kommt jedoch keine Befugnis zu, zur Wahrung der öffentlichen Interessen ein Rechtsmittel gegen einen nachträglichen richterlichen Entscheid zu erheben. Dazu ist einzig die Staatsanwaltschaft berechtigt ( Ziegler , Basler Kommentar StPO, Art. 382 N 1). Erhebt die Staatsanwaltschaft Berufung gegen einen nachträglichen richterlichen Entscheid, ist der Beschuldigte Berufungsbeklagter. Folgerichtig ist im umgekehrten Fall, d.h. wenn der Beschuldigte gegen einen nachträglichen Entscheid eine Berufung einlegt, anzunehmen, dass die Staatsanwaltschaft Berufungsbeklagte ist. Die Staatsanwaltschaft wäre somit berechtigt gewesen, auf die entsprechende Aufforderung des Kantonsgerichts hin eine Berufungsantwort einzureichen ( Perrin , Commentaire Romand CPP, 2011, Art. 364 N 45). Das Kantonsgericht hätte zudem gestützt auf Art. 364 Abs. 4 StPO den Straf- und Massnahmenvollzug zur Abgabe einer Berufungsantwort auffordern können ( Heer , Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 364 N 15). Damit nicht zwei staatliche Behörden, die grundsätzlich dieselben öffentliche Interessen vertreten, mit der Erstellung einer Berufungsantwort beschäftigt werden, verzichtete das Kantonsgericht aus Gründen der Verfahrensökonomie, den Straf- und Massnahmenvollzug zur Abgabe einer Berufungsantwort aufzufordern.
E. 3 Zu prüfen ist, ob der am 23. März 2012 eingereichte Bericht der UPK Basel vom 20. März 2012 als Novum berücksichtigt werden kann. Das Rechtsmittelverfahren beruht gemäss Art. 389 StPO auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (Abs. 1). Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden nur wiederholt, wenn Beweisvorschriften verletzt worden sind, die Beweiserhebungen unvollständig waren oder die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig (Abs. 2). Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise (Abs. 3). Aufgrund von Art. 398 Abs. 2 StPO kann das Kantonsgericht das vorinstanzliche Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen. Es gehört zu einer umfassenden Prüfung eines Urteils, dass neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel zugelassen werden, auch wenn dieser Grundsatz nicht ausdrücklich im Gesetz festgehalten wird. Im Zusammenhang mit Beweisabnahmen würde es gegen den Charakter der Berufung als vollkommenes Rechtsmittel verstossen, wenn die allgemeine Bestimmung über die Beweisergänzungen gemäss Art. 389 StPO zu eng ausgelegt würde ( Hug , Zürcher Kommentar StPO, 2010, Art. 398 N 17; Urteil des Obergerichts von Appenzell Ausserrhoden O2S 09 5 vom 1. September 2011 E. 1.2). Insbesondere wenn eine zukünftige Entwicklung zu beurteilen ist, erscheint es im Interesse einer zuverlässigen Prognosestellung als geboten, neue Beweismittel zu berücksichtigen. Demzufolge kann im vorliegenden Fall für die Beurteilung der strittigen Verlängerung der stationären Massnahme auf den Bericht der UPK Basel vom 20. März 2012 abgestellt werden. Dies zumal der Berufungskläger mit Schreiben vom 10. April 2012 zum fraglichen Bericht Stellung nahm und damit sein Recht, sich zu diesem zu äussern, auf jeden Fall gewahrt wurde. 4.1 Zu untersuchen ist, ob die stationäre Massnahme des Berufungsklägers um fünf Jahre zu verlängern ist. 4.2 Unstrittig ist, dass beim Berufungskläger eine chronisch wahnhafte Störung (ICD-10: F20.0) vorliegt. Es ist somit aus den zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen davon auszugehen, dass der Berufungskläger an dieser Krankheit leidet. Der Berufungskläger beging die Anlasstat am 21. September 2005 und wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 19. Juli 2006 in eine geeignete Heil- und Pflegeanstalt eingewiesen. Laut Ziff. 2 Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 13. Dezember 2002 sind die Bestimmungen des neuen Rechts über die Massnahmen gemäss den Art. 56 - 65 StGB und über den Massnahmenvollzug gemäss Art. 90 StGB auch auf die Täter anwendbar, die vor deren Inkrafttreten am 1. Januar 2007 eine Tat begangen haben oder beurteilt worden sind. Da im zu beurteilenden Fall keine nachträgliche Verwahrung in Frage steht (vgl. Ziff. 2 Abs. 1 lit. a Schlussbestimmungen), ist in Bezug auf die Massnahmen das neue Recht anzuwenden (BGer. 6B_838/2008 vom 8. Januar 2009 E. 1). Gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB beträgt der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen. 4.3.1 Die gesetzlich geschaffene Möglichkeit der Massnahmenverlängerung in Art. 59 Abs. 4 StGB knüpft mithin an zwei Bedingungen an. Sie erfordert zunächst, dass die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung gemäss Art. 62 StGB noch nicht gegeben sind, dem Täter prospektiv also noch keine günstige Prognose gestellt werden kann (BGer. 6B_838/2008 vom 8. Januar 2009 E. 2.2.1). 4.3.2. Die Vorinstanz erwog, die Empfehlung der UPK Basel in ihrem Antrag vom 16. Mai 2011 betreffend Fortführung der stationären Massnahme sei folgerichtig. Denn die einzelnen Verlaufsberichte und Beurteilungen der Fachkommissionen zeigten für sich wie auch im Gesamten nicht nur nachvollziehbar und schlüssig auf, dass der Therapieverlauf kontinuierlich, wenn auch langsam, positiv verlaufe und sich die generell schwer zu behandelnde wahnhafte Störung durch die antipsychotische Medikation etwas verbessert habe, sondern höben auch einzelne, weniger günstige bis ungünstige Punkte deutlich hervor. So werde unter anderem in mehreren Berichten die nicht vorliegende Einsichtsfähigkeit in die Krankheit (trotz Therapiebereitschaft) unterstrichen und im Verlaufsbericht der UPK Basel vom 17. Februar 2011 werde explizit festgehalten, dass beim Berufungskläger wahnhafte Tendenzen und insbesondere auch wahnhafte Erinnerungsverfälschungen nach wie vor latent vorhanden seien - wenn auch aktuell ohne erhöhte Wahndynamik oder verhaltensdeterminierenden Einfluss - und dass dies vom Berufungskläger im Sinne einer doppelten Buchführung nicht gänzlich verneint werde. Auf die doppelte Buchführung werde auch im Verlaufsbericht der UPK Basel vom 28. Januar 2010 und in der Beurteilung der Konkordatlichen Fachkommission zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern (KoFaKo) vom 23. Juni 2010 hingewiesen. Zudem werde in sämtlichen vorliegenden Berichten der letzten Jahre wie ein roter Faden das (eher) konfliktvermeidende und überangepasste, teilweise unterwürfige Verhalten des Berufungsklägers gegenüber dem Behandlungs- team thematisiert, was im Hinblick auf das Gefährdungspotential als eher ungünstig einzuschätzen sei. Diese mangelnde Konfliktfähigkeit sei als problematisch zu bewerten, gerade im Hinblick auf die Ausführungen der KoFaKo vom 23. Juni 2010, wonach der Berufungskläger in seiner Vorgeschichte zwar keine ähnlichen Gewaltdelikte wie die der Anlasstat begangen habe. Es sei allerdings erkennbar, dass er infolge seines Wahns immer wieder in ähnliche Konfliktsituationen gerate und dann keine Möglichkeit habe, anders zu handeln. Hierein spiele die in Aussicht gestellte Entlassung des Berufungsklägers in den sozialen Empfangsraum. Diese sei im Hinblick auf die Täter-Opfer-Dynamik offensichtlich nicht ausreichend erprobt. Denn im Zeitraum vom 6. November 2010 bis zum 16. Mai [recte: 16. Mai 2011] seien lediglich zehn externe Übernachtungen und davon gerade einmal sieben in B. erfolgt, weshalb noch nicht von einer stabilen Situation ausgegangen werden könne. Dies erst recht nicht im Hinblick auf die aufgeworfenen Bedenken der KoFaKo betreffend Rückkehr in die gleiche Wohngegend wie zur Zeit der Anlasstat. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass derzeit vom Fortbestehen der Gefahr der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen im Zusammenhang mit der vorliegenden psychischen Störung auszugehen sei, sollte die Behandlung des Berufungsklägers im Rahmen der etablierten Betreuung und der forensischpsychiatrischen Behandlung, einschliesslich der psychopharmakologischen Medikation, nicht weiter fortgeführt werden. Somit sei die Fortführung der stationären Massnahme grundsätzlich erforderlich, auch wenn die Durchführung einer weniger einschneidenden Massnahme, eine ambulante Massnahme in Planung sei. Diese sei jedoch erst nach weiterer Erprobung der Lockerung des Massnahmevollzuges möglich; das betreute Wohnen als Zwischenschritt vor einem Austritt in die häusliche Umgebung werde ebenfalls noch geprüft. 4.3.3 Der Berufungskläger brachte vor, die Vorinstanz äussere sich zur Gefahr relativ schwerer Delikte nur ungenügend und bejahe sie zu Unrecht. Der von der Vorinstanz angeführte Bericht der UPK Basel vom 17. Februar 2011 stütze sich auf frühere Berichte und enthalte alles andere als eine negative Gesamtbeurteilung des Risikos und sei infolge der Notwendigkeit zeitgerechter, aktueller Risikoeinschätzungen ohnehin durch den Verlängerungsantrag vom 16. Mai 2011 überholt worden. Diesem Antrag fehlten jegliche Angaben zur Wahrscheinlichkeit sowie zur Art resp. Schwere weiterer Delikte. Hinzu komme, dass sich in den früheren Berichten der UPK Basel explizit Aussagen fänden, wonach von keiner Gefahr weiterer schwerer Delikte auszugehen sei. So finde sich im Bericht vom 3. Juli 2009 die Aussage, wonach die immer noch vorhandenen chronischen Wahngedanken sich primär auf vermeintliche, früher stattgefundene Vergiftungsanschläge im häuslichen Umfeld bezögen und diese nur als leicht einzuschätzen seien, da sie sich ausschliesslich auf dieses Thema sowie auf eine abgeschlossene Vergangenheit beschränkten und sein heutiges Alltagsleben nicht mehr wesentlich beeinflussten. Klinisch fänden sich zumindest keine Hinweise, dass er gegenwärtig durch eine anhaltende Wahndynamik, eine Wahnsystematisierung oder -ausweitung, eine Kontamination mit alten Wahninhalten oder durch eine Kombination mit Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen beeinflusst werde. Im Bericht vom 28. Januar 2010 beurteile die UPK Basel das Gefährdungspotential in einer Gesamtbeurteilung als günstig und habe ausgeführt, schwerwiegende Delikte gegen die körperliche, sexuelle oder psychische Integrität seien aus ihrer Sicht - unter Fortführung der psychopharmakologischen Medikation mit Leponex® - nicht zu erwarten. Im Bericht der UPK Basel vom 17. Februar 2011 schliesslich finde sich nicht nur die von der Vorinstanz erwähnte Formulierung, wonach keine schwerwiegenden Delikte im etablierten Betreuungsrahmen zu erwarten seien, sondern auch die Beurteilung, dass unter Berücksichtigung prognostischer Kriterien die aktuelle Gesamtbeurteilung neutral ausfalle. Dieser Bericht erbringe damit gerade keinen Nachweis der Gefahr weiterer schwerer Delikte. Die UPK Basel äussere sich zum einen nur zum geringen Deliktsrisiko im Rahmen der UPK Basel, nicht jedoch zum Risiko bei der hier zur Diskussion stehenden ambulanten Massnahme. Zudem berichte er nicht über eine Verschlechterung der früher beschriebenen Einschätzung. Schliesslich sei darauf hingewiesen, dass er bereits aus dem stationären Vollzug in eine ambulante Massnahme überführt worden sei, womit so oder so gezeigt sei, dass die UPK Basel mit keiner relevanten Gefahr für die Sicherheit rechne. Es ergebe sich, dass weder aufgrund der Berichte der UPK Basel noch unter Berücksichtigung der aktuellen Situation bei ihm eine Gefahr weiterer relativ schwerer Delikte anzunehmen sei. 4.3.4 Dr. med. C. und Dr. med. D. der UPK Basel hielten in ihrem Bericht vom 17. Februar 2011 fest, dass in der letzten Standortbestimmung vom 9. November 2010 die Kriterien zur Beurteilung des Rückfallrisikos (entsprechend der so genannten Dittmann-Liste) wie folgt eingeschätzt worden seien: Analyse der Anlasstat: eher ungünstig bis ungünstig; bisherige Kriminalitätsentwicklung: eher günstig; Persönlichkeit/vorhandene psychische Störung: eher ungünstig; Einsicht des Täters in seine Krankheit oder Störung: eher ungünstig bis neutral; soziale Kompetenz: (noch) eher ungünstig; spezifisches Konfliktverhalten: eher ungünstig; Auseinandersetzung mit der Tat: eher ungünstig bis neutral; allgemeine Therapiemöglichkeiten: neutral; reale Therapiemöglichkeiten: eher günstig bis günstig; Therapiebereitschaft: neutral bis eher günstig; sozialer Empfangsraum bei Lockerung/Urlaub/Entlassung: (noch) eher ungünstig bis neutral; bisheriger Verlauf nach der Tat: günstig. Unter Berücksichtigung dieser prognostischen Kriterien falle ihre aktuelle Gesamtbeurteilung neutral aus. Schwerwiegende Delikte gegen die körperliche, sexuelle oder psychische Integrität seien aus ihrer Sicht im etablierten Betreuungsrahmen und unter Fortführung der forensischpsychiatrischen Behandlung (einschliesslich der psychopharmakologischen Medikation) nicht zu erwarten. Demgemäss gelangten Dr. med. C. und Dr. med. D. zum Schluss, dass sie bei der Beibehaltung der bisherigen stationären Betreuung des Berufungsklägers eine Gefahr schwerwiegender Straftaten des Berufungsklägers gegen die körperliche, sexuelle oder psychische Integrität für nicht gegeben erachteten. Weil sie aus Sicherheitsgründen lediglich höchstens zwei externe Übernachtungen pro Woche oder zwei bis drei aufeinanderfolgende Übernachtungen für vertretbar hielten, muss angenommen werden, dass sie einer vollständigen Aufhebung der stationären Massnahme klar negativ gegenüberstanden. Dass sie in ihrem Bericht auch auf die Standortbestimmung vom 9. November 2010 abstellten, ist nicht zu beanstanden. Denn da sich der Gesundheitszustand des Berufungsklägers nur sehr langsam verbessert, kann nicht angenommen werden, dass sie in ihrem Bericht durch das Abstellen auf die knapp drei Monate zuvor erfolgte Standortbestimmung zu einer unzutreffenden Schlussfolgerung gelangten. Ausserdem trifft es zwar zu, dass im Verlängerungsantrag vom 16. Mai 2011 nichts zur Gefahr, dass der Berufungskläger schwere Straftaten gegen körperliche, sexuelle oder psychische Integrität verüben könnte, erwähnt wurde. Die untersuchenden Ärzte verwiesen in diesem Antrag jedoch auf den Bericht vom 17. Februar 2011. Weil sich der Gesundheitszustand nur sehr zögerlich verbessert, ist dieser Verweis und damit indirekt auch das Abstellen auf die Standortbestimmung vom 9. November 2010 nicht zu kritisieren. Dies zumal keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Bericht vom 17. Februar 2011 und in der Standortbestimmung vom 9. November 2010 dargestellten Befunde unrichtig sind. Im Weiteren gab der Berufungskläger die gemachten Ausführungen aus dem Bericht vom 3. Juli 2009 zwar grundsätzlich richtig wieder. Er unterlässt es indessen darauf hinzuweisen, dass dieser Bericht festhielt, seine Wahngedanken beständen weiterhin und er sei nach wie vor bestrebt, nach Gründen zu suchen, warum seine damalige (falsche) Überzeugung, vergiftet zu werden, wahr gewesen sein könnte, anstatt sie als Ausdruck seiner paranoiden Störung aufzufassen. Seine Krankheitseinsicht sei noch immer begrenzt und zu deren Verbesserung kämen in den therapeutischen Einzelgesprächen immer wieder auch psychoedukative Ansätze zum Einsatz. Dieser Bericht betrachtete demnach die psychotherapeutische Behandlung seines Wahnerlebnisses nach wie vor für angezeigt. Des Weiteren führte der Berufungskläger richtig aus, dass im Bericht vom 28. Januar 2010 Dr. med. C. und Dr. med. E. zwar das Gefährdungspotenzial als günstig beurteilten und feststellten, schwerwiegende Delikte gegen die körperliche, sexuelle und psychische Integrität unter Fortführung der psychopharmakologischen Medikation mit Leponex® seien nicht zu erwarten. Dieser Bericht wurde jedoch durch den später erstellten Bericht der KoFaKo vom 23. Juni 2010 und jenen der UPK Basel vom 17. Februar 2011 relativiert. So gelangte die KoFaKo an ihrer Sitzung vom 23. Juni 2010 zum Schluss, dass der Berufungskläger bei der Beibehaltung der medikamentösen Behandlung und einer engmaschigen Betreuung nicht als gemeingefährlich zu beurteilen sei. Daraus muss geschlossen werden, dass die KoFaKo den Berufungskläger lediglich bei der Aufrechterhaltung der bisherigen stationären Massnahme als nicht gemeingefährlich erachtete. Und im Bericht vom 17. Februar 2011 lehnten die untersuchenden Ärzte eine Aufhebung der stationären Massnahme aus Sicherheitsgründen klarerweise ab. Ferner ist zu beachten, dass F. , Dr. med. G. und Dr. med. H. in ihrem Bericht vom 20. März 2012 ausführten, dass der Berufungskläger gemäss ihrer Einschätzung nach den Zusammenhang zwischen Grunderkrankung und Anlassdelikt nur unzureichend erkennen könne. Sollte der forensische Rahmen wegfallen, würde er mit grosser Wahrscheinlichkeit die Medikation absetzen, was vermutlich zu einer Dynamisierung des Wahns führen würde. Zudem sei davon auszugehen, dass er ohne den forensischen Rahmen nicht betreut werde wohnen wollen, was wiederum eine Verstärkung der sozialen Isolation nach sich ziehe. Legalprognostisch ungünstig sei ferner, dass bis anhin wenig Bereitschaft für Paargespräche bestanden habe, im Rahmen derer die Beziehungs- und gegebenenfalls auch Wahndynamik hätten geklärt werden können. Zusammenfassend gelangten sie somit zu einer ungünstigen Einschätzung der Legalprognose. Um die bis anhin erreichte Stabilisierung des psychopathologischen Zustandsbilds und die Entdynamisierung des Wahns zu konsolidieren und nach Möglichkeit weiter zu verbessern, würden sie die Weiterführung der stationären Massnahme empfehlen. Aufgrund all dessen ist davon auszugehen, dass wegen des psychischen Gesundheitszustands das Risiko der Verübung weiterer Verbrechen und Vergehen gegen die physische, sexuelle oder psychische Integrität durch den Berufungskläger nicht als unwahrscheinlich erscheint. Demgemäss kann gegenwärtig nicht auf eine Bewährung des Berufungsklägers in Freiheit geschlossen werden. Die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung sind damit zurzeit nicht gegeben. 4.4 Damit eine stationäre Massnahme verlängert werden kann, muss sodann - im Sinne von Art. 59 Abs. 4 StGB - erwartet werden können, dass sich durch die Fortführung der Massnahme der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen lasse (BGer. 6B_838/2008 vom 8. Januar 2009 E. 2.3.1). In ihrem Bericht vom 23. Juni 2010 hielt die KoFaKo fest, dass nach dem gegenwärtigen Stand der psychiatrischen, psycho- und soziotherapeutischen und pädagogischen Verfahren die beim Berufungskläger diagnostizierte chronisch wahnhafte Störung generell schwer behandelbar sei. Günstig zu werten sei, dass sich die Krankheit des Berufungsklägers durch die antipsychotische Medikation etwas verbessert habe. Mit der UPK Basel sei eine Institution vorhanden, die das für die Behandlung des Berufungsklägers benötigte Therapiekonzept und den entsprechenden Rahmen anbiete. Der Berufungskläger bemühe sich aktiv um eine Therapiemöglichkeit, nehme täglich und äusserst zuverlässig seine Medikamente ein und sei zur Mitarbeit bereit, obwohl er keine vollständige Einsicht in seine Krankheit oder Störung besitze. Ebenso nehme seine Ehefrau an den indizierten Paargesprächen teil. Weil demzufolge die UPK Basel eine adäquate Therapie für den Berufungskläger bietet, ist anzunehmen, dass sowohl die Forensische Abteilung I. der UPK Basel, in welcher sich der Berufungskläger vom 9. Dezember 2008 bis 16. November 2011 aufhielt, als auch das Wohn- und Arbeitsexternat J. , in welchem sich der Berufungskläger seit dem 17. November 2011 befindet und von der UPK Basel betreut wird, für die Behandlung der psychischen Störung des Berufungsklägers im Hinblick auf die Verbesserung der Legalprognose geeignet sind. 4.5 Der Berufungskläger machte geltend, dass er mit dem Umzug in die J. aus dem stationären Rahmen ausgetreten sei, was zeige, dass eine stationäre Massnahme nicht mehr notwendig sei. Es habe de facto bereits die von ihm beantragte ambulante Massnahme resp. seine bedingte Entlassung begonnen. Es werde daher zu Recht beantragt, die gegenwärtige faktische Massnahme auch de jure als bedingte Entlassung gemäss Art. 62 Abs. 1 StGB zu verfügen und mit allfällig notwendigen Auflagen zu verbinden. Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Weil es sich bei der J. um ein Heim für betreutes Wohnen handelt und der Berufungskläger grundsätzlich dort übernachten muss, kann keine Rede davon sein, dass er sich bereits in einer ambulanten Massnahme befinde. Es besteht aufgrund seines gegenwärtigen Aufenthalts in der J. kein Grund die stationäre Massnahme aufzuheben. Diese stationäre Massnahme kann jedoch, wie in den kantonsgerichtlichen Verfügungen vom 8. Dezember 2011 und 8. März 2012 festgehalten und wie sie dementsprechend gegenwärtig in der J. vollzogen wird, gelockert werden. 4.6 Da dem Gesagten zufolge die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nicht gegeben sind und das Risiko der Verübung weiterer Verbrechen und Vergehen gegen die physische, sexuelle oder psychische Integrität durch den Berufungskläger nicht als unwahrscheinlich erscheint und der Straf- und Massnahmenvollzug eine Verlängerung der stationäre Massnahme beantragte, sind die Voraussetzungen für eine Verlängerung der stationären Massnahme erfüllt. Weil gemäss dem Bericht der UPK Basel vom 20. März 2012 eine stationäre Massnahme nach wie vor angezeigt ist, steht fest, dass die Verlängerung der stationären Massnahme bis zum 20. März 2012 auf jeden Fall angebracht war. Es fragt sich weiter, ob die stationäre Massnahme, wie von der Vorinstanz bestimmt, bis zum 19. Juli 2016 oder, wie vom Berufungskläger verlangt, bis zum einem früheren Datum zu befristen ist. Die beim Berufungskläger diagnostizierte chronisch wahnhafte Störung lässt sich, wie bereits erwähnt, nur schwer behandeln und es sind daher lediglich sehr zögerliche Fortschritte in der Behandlung dieser Krankheit zu erwarten. Auch gemäss dem jüngsten Bericht der UPK Basel vom 20. März 2012, welcher sechseinhalb Jahre nach der Anlasstat erstellt wurde, leidet der Berufungskläger nach wie vor an einer wahnhaften Störung, wird die Legalprognose als ungünstig eingeschätzt und die Weiterführung der stationären Massnahme empfohlen. Es liegen keine Hinweise vor, dass sich seine Krankheit soweit behandeln lässt, sodass bei einer Aufhebung der stationären Massnahme keine Gefahr weiterer Verbrechen und Vergehen gegen die physische, sexuelle oder psychische Integrität bestehen. Weil eine Heilung bis zum von der Vorinstanz bestimmten Ende der Verlängerung der stationären Massnahme am 19. Juli 2016 somit nicht absehbar ist, erscheint die von der Vorinstanz ausgesprochene Verlängerung als angebracht. Die vom heutigen Tag aus betrachtet viereinviertel Jahre dauernde Verlängerung der stationären Massnahme erscheint daher als verhältnismässig. Dies zumal der Berufungskläger gemäss Art. 62 Abs. 1 StGB eine bedingte Entlassung aus dem stationären Vollzug verlangen kann, sollte sich die stationäre Massnahme wider Erwarten vor dem 19. Juli 2016 so verbessern, dass eine Entlassung aus der stationären Massnahme geboten wäre.
E. 5 Aufgrund all der vorstehenden und der Vorinstanz genannten Gründe erweist sich die Berufung als unbegründet. Diese ist deshalb abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens dem unterliegenden Berufungskläger aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und ist ihm keine Parteientschädigung zulasten der Staatskasse auszurichten (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).
Dispositiv
- Die Berufung wird abgewiesen.
- Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Urteilsgebühr von Fr. 1'500.− und Auslagen von pauschal Fr. 200.−, werden dem Berufungskläger auferlegt. Dem Berufungskläger wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Präsident Thomas Bauer Gerichtsschreiber Stefan Steinemann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 16. April 2012 (460 11 130) Verlängerung einer stationären Massnahme Besetzung Präsident Thomas Bauer, Richter Beat Hersberger (Ref.), Richterin Helena Hess; Gerichtsschreiber Stefan Steinemann Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Hauptabteilung Laufen, Rennimattstrasse 77, 4242 Laufen, Berufungsbeklagte gegen A. , vertreten durch Advokat Dr. Urs Pfander, Bernoullistrasse 20, Postfach 112, 4003 Basel, Beschuldigter und Berufungskläger Gegenstand Verlängerung der Stationären Massnahmen nach Art. 59 Abs. 4 StGB Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 7. Juli 2011 A. Das Strafgericht Basel-Landschaft sprach mit Urteil vom 19. Juli 2006 A. (nachfolgend: Berufungskläger) von der Anklage der versuchten vorsätzlichen Tötung mangels Schuldfähigkeit frei und wies ihn in eine geeignete Heil- oder Pflegeanstalt ein. B. Auf Antrag der Sicherheitsdirektion Basel-Landschaft, Abt. Straf- und Massnahmenvollzug, verlängerte das Strafgericht Basel-Landschaft mit Urteil vom 7. Juli 2011 die stationäre Behandlung des Berufungsklägers um fünf Jahre bis zum 19. Juli 2016. C. Gegen dieses Urteil erhob der Berufungskläger mit Schreiben vom 29. Juli 2011 Berufung und beantragte mit Berufungserklärung vom 8. August 2011, es sei das angefochtene Urteil aufzuheben, die stationäre Behandlung sei nicht zu verlängern und er sei bedingt zu entlassen, allenfalls unter Anordnung ambulanter psychotherapeutischer Behandlung sowie Medikamenteneinnahme gemäss ärztlicher Verordnung. In der Berufungsbegründung vom 23. November 2011 hielt er an seinen Anträgen fest. D. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Laufen, reichte innert der ihr bis zum 5. Januar 2012 gesetzten Frist keine Stellungnahme ein. Erwägungen 1.1 Das Kantonsgericht hat die Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition zu prüfen (BGer. 6B_651/2008 vom 2. Dezember 2008 E. 3.2; Eugster , Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 403 N 1). 1.2 Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist gegen Urteile eines erstinstanzlichen Gerichts, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wurde, die Berufung zulässig. Vorliegend stellt sich vorab die Frage, ob der angefochtene Entscheid zu Recht in Form eines Urteils erging. Über die Verlängerung einer stationären therapeutischen Massnahme hat grundsätzlich das Gericht, welches das erstinstanzliche Urteil fällte, gemäss Art. 363 ff. StPO im Verfahren auf Erlass eines nachträglichen richterlichen Entscheids zu befinden (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005 [nachfolgend: Botschaft zur StPO], Bundesblatt 2006 S. 1297 f.). Art. 365 Abs. 2 StPO bestimmt, dass es den Entscheid schriftlich zu erlassen und ihn kurz zu begründen hat. Diese Gesetzesvorschrift besagt nicht ausdrücklich, in welcher Form der Entscheid zu ergehen hat. Die Botschaft zur StPO und ein Teil der Literatur vertreten die Auffassung, dass nachträgliche Entscheide - mit Ausnahme des Widerrufs ausgesetzter oder bedingter Sanktionen sowie der Entlassungen nach Begehung neuer Straftaten -nicht im Rahmen eines Urteils ergehen könnten, da kein neues Sachurteil anstehe (BBl. 2006 S. 1298; Schmid , Nochmals zum Rechtsmittel gegen selbständig gefällte Entscheide nach Art. 365 StPO, forumpoenale 4/2011, S. 222 ff.; Stohner , Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 80 N 14; Eugster , a.a.O., Art. 399 N 14). Dieser Auffassung ist nicht zu folgen. Gemäss Art. 80 Abs. 1 StPO ergehen Entscheide, in denen über Straf- und Zivilfragen materiell befunden wird, in Form eines Urteils. Die anderen Entscheide ergehen, wenn sie von einer Kollektivbehörde gefällt werden, in Form eines Beschlusses, wenn sie von einer Einzelperson gefällt werden, in Form einer Verfügung. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Strafbefehlsverfahrens. Demzufolge hat ein materieller Entscheid über eine zivil- oder strafrechtliche Frage selbst immer in Urteilsform zu ergehen ( Macaluso , Commentaire Romand CPP, 2011, Art. 80 N 2). Ein Urteil kann nicht deswegen zu einem blossen Beschluss oder gar zu einer blossen Verfügung mutieren, weil es nachträglich ergeht. Dies wird deutlich im Fall der Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 65 Abs. 1 StGB. Wird etwa bei einer schuldunfähigen Person eine solche Massnahme angeordnet, hat diese Anordnung aufgrund von Art. 375 Abs. 2 StPO von Gesetzes wegen in einem Urteil zu ergehen. Gemäss Botschaft zur StPO ist die Urteilsform mit Blick auf die Tragweite der möglichen Sanktionen erforderlich. Was für die Massnahmeanordnung gemäss Art. 65 StGB gilt, muss konsequenterweise auch für die Verlängerung einer stationären Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB gelten. Es geht der Sache nach um das Gleiche und eine Verlängerung einer stationären Massnahme ist offenkundig nicht von geringerer Tragweite als die ursprüngliche Anordnung einer Massnahme gemäss Art. 65 Abs. 1 StGB ( Schnell , Entscheide nach Art. 365 StPO - berufungsfähig oder nur der Beschwerde zugänglich?, forumpoenale 2/2011, S. 111 f.; Geth , Rechtsmittel gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts nach Art. 363 ff. StPO, AJP 2011 S. 313 ff.). Aufgrund all dessen ist davon auszugehen, dass die Vorinstanz den angefochtenen Entscheid zu Recht in Urteilsform erliess und dagegen gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO Berufung zulässig ist. 1.3 Weil die Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abt. Strafrecht, gemäss § 15 Abs. 1 lit. a EG StPO zur Beurteilung der vorliegenden Berufung zuständig ist und diese form- und fristgerecht erhoben wurde, ist auf diese einzutreten. 2. Zu beurteilen ist, wer zur Abgabe einer Berufungsantwort aufzufordern war. Gemäss Art. 364 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 59 Abs. 4 StGB, § 9 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 StVG obliegt der Sicherheitsdirektion Basel-Landschaft, Abt. Straf- und Massnahmenvollzug, (nachfolgend: Straf- und Massnahmenvollzug) zwar die Pflicht, bei gegebenen Voraussetzungen ein Verfahren auf Erlass eines nachträglichen richterlichen Entscheids einzuleiten. Dem Straf- und Massnahmenvollzug kommt jedoch keine Befugnis zu, zur Wahrung der öffentlichen Interessen ein Rechtsmittel gegen einen nachträglichen richterlichen Entscheid zu erheben. Dazu ist einzig die Staatsanwaltschaft berechtigt ( Ziegler , Basler Kommentar StPO, Art. 382 N 1). Erhebt die Staatsanwaltschaft Berufung gegen einen nachträglichen richterlichen Entscheid, ist der Beschuldigte Berufungsbeklagter. Folgerichtig ist im umgekehrten Fall, d.h. wenn der Beschuldigte gegen einen nachträglichen Entscheid eine Berufung einlegt, anzunehmen, dass die Staatsanwaltschaft Berufungsbeklagte ist. Die Staatsanwaltschaft wäre somit berechtigt gewesen, auf die entsprechende Aufforderung des Kantonsgerichts hin eine Berufungsantwort einzureichen ( Perrin , Commentaire Romand CPP, 2011, Art. 364 N 45). Das Kantonsgericht hätte zudem gestützt auf Art. 364 Abs. 4 StPO den Straf- und Massnahmenvollzug zur Abgabe einer Berufungsantwort auffordern können ( Heer , Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 364 N 15). Damit nicht zwei staatliche Behörden, die grundsätzlich dieselben öffentliche Interessen vertreten, mit der Erstellung einer Berufungsantwort beschäftigt werden, verzichtete das Kantonsgericht aus Gründen der Verfahrensökonomie, den Straf- und Massnahmenvollzug zur Abgabe einer Berufungsantwort aufzufordern. 3. Zu prüfen ist, ob der am 23. März 2012 eingereichte Bericht der UPK Basel vom 20. März 2012 als Novum berücksichtigt werden kann. Das Rechtsmittelverfahren beruht gemäss Art. 389 StPO auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (Abs. 1). Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden nur wiederholt, wenn Beweisvorschriften verletzt worden sind, die Beweiserhebungen unvollständig waren oder die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig (Abs. 2). Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise (Abs. 3). Aufgrund von Art. 398 Abs. 2 StPO kann das Kantonsgericht das vorinstanzliche Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen. Es gehört zu einer umfassenden Prüfung eines Urteils, dass neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel zugelassen werden, auch wenn dieser Grundsatz nicht ausdrücklich im Gesetz festgehalten wird. Im Zusammenhang mit Beweisabnahmen würde es gegen den Charakter der Berufung als vollkommenes Rechtsmittel verstossen, wenn die allgemeine Bestimmung über die Beweisergänzungen gemäss Art. 389 StPO zu eng ausgelegt würde ( Hug , Zürcher Kommentar StPO, 2010, Art. 398 N 17; Urteil des Obergerichts von Appenzell Ausserrhoden O2S 09 5 vom 1. September 2011 E. 1.2). Insbesondere wenn eine zukünftige Entwicklung zu beurteilen ist, erscheint es im Interesse einer zuverlässigen Prognosestellung als geboten, neue Beweismittel zu berücksichtigen. Demzufolge kann im vorliegenden Fall für die Beurteilung der strittigen Verlängerung der stationären Massnahme auf den Bericht der UPK Basel vom 20. März 2012 abgestellt werden. Dies zumal der Berufungskläger mit Schreiben vom 10. April 2012 zum fraglichen Bericht Stellung nahm und damit sein Recht, sich zu diesem zu äussern, auf jeden Fall gewahrt wurde. 4.1 Zu untersuchen ist, ob die stationäre Massnahme des Berufungsklägers um fünf Jahre zu verlängern ist. 4.2 Unstrittig ist, dass beim Berufungskläger eine chronisch wahnhafte Störung (ICD-10: F20.0) vorliegt. Es ist somit aus den zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen davon auszugehen, dass der Berufungskläger an dieser Krankheit leidet. Der Berufungskläger beging die Anlasstat am 21. September 2005 und wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 19. Juli 2006 in eine geeignete Heil- und Pflegeanstalt eingewiesen. Laut Ziff. 2 Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 13. Dezember 2002 sind die Bestimmungen des neuen Rechts über die Massnahmen gemäss den Art. 56 - 65 StGB und über den Massnahmenvollzug gemäss Art. 90 StGB auch auf die Täter anwendbar, die vor deren Inkrafttreten am 1. Januar 2007 eine Tat begangen haben oder beurteilt worden sind. Da im zu beurteilenden Fall keine nachträgliche Verwahrung in Frage steht (vgl. Ziff. 2 Abs. 1 lit. a Schlussbestimmungen), ist in Bezug auf die Massnahmen das neue Recht anzuwenden (BGer. 6B_838/2008 vom 8. Januar 2009 E. 1). Gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB beträgt der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen. 4.3.1 Die gesetzlich geschaffene Möglichkeit der Massnahmenverlängerung in Art. 59 Abs. 4 StGB knüpft mithin an zwei Bedingungen an. Sie erfordert zunächst, dass die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung gemäss Art. 62 StGB noch nicht gegeben sind, dem Täter prospektiv also noch keine günstige Prognose gestellt werden kann (BGer. 6B_838/2008 vom 8. Januar 2009 E. 2.2.1). 4.3.2. Die Vorinstanz erwog, die Empfehlung der UPK Basel in ihrem Antrag vom 16. Mai 2011 betreffend Fortführung der stationären Massnahme sei folgerichtig. Denn die einzelnen Verlaufsberichte und Beurteilungen der Fachkommissionen zeigten für sich wie auch im Gesamten nicht nur nachvollziehbar und schlüssig auf, dass der Therapieverlauf kontinuierlich, wenn auch langsam, positiv verlaufe und sich die generell schwer zu behandelnde wahnhafte Störung durch die antipsychotische Medikation etwas verbessert habe, sondern höben auch einzelne, weniger günstige bis ungünstige Punkte deutlich hervor. So werde unter anderem in mehreren Berichten die nicht vorliegende Einsichtsfähigkeit in die Krankheit (trotz Therapiebereitschaft) unterstrichen und im Verlaufsbericht der UPK Basel vom 17. Februar 2011 werde explizit festgehalten, dass beim Berufungskläger wahnhafte Tendenzen und insbesondere auch wahnhafte Erinnerungsverfälschungen nach wie vor latent vorhanden seien - wenn auch aktuell ohne erhöhte Wahndynamik oder verhaltensdeterminierenden Einfluss - und dass dies vom Berufungskläger im Sinne einer doppelten Buchführung nicht gänzlich verneint werde. Auf die doppelte Buchführung werde auch im Verlaufsbericht der UPK Basel vom 28. Januar 2010 und in der Beurteilung der Konkordatlichen Fachkommission zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern (KoFaKo) vom 23. Juni 2010 hingewiesen. Zudem werde in sämtlichen vorliegenden Berichten der letzten Jahre wie ein roter Faden das (eher) konfliktvermeidende und überangepasste, teilweise unterwürfige Verhalten des Berufungsklägers gegenüber dem Behandlungs- team thematisiert, was im Hinblick auf das Gefährdungspotential als eher ungünstig einzuschätzen sei. Diese mangelnde Konfliktfähigkeit sei als problematisch zu bewerten, gerade im Hinblick auf die Ausführungen der KoFaKo vom 23. Juni 2010, wonach der Berufungskläger in seiner Vorgeschichte zwar keine ähnlichen Gewaltdelikte wie die der Anlasstat begangen habe. Es sei allerdings erkennbar, dass er infolge seines Wahns immer wieder in ähnliche Konfliktsituationen gerate und dann keine Möglichkeit habe, anders zu handeln. Hierein spiele die in Aussicht gestellte Entlassung des Berufungsklägers in den sozialen Empfangsraum. Diese sei im Hinblick auf die Täter-Opfer-Dynamik offensichtlich nicht ausreichend erprobt. Denn im Zeitraum vom 6. November 2010 bis zum 16. Mai [recte: 16. Mai 2011] seien lediglich zehn externe Übernachtungen und davon gerade einmal sieben in B. erfolgt, weshalb noch nicht von einer stabilen Situation ausgegangen werden könne. Dies erst recht nicht im Hinblick auf die aufgeworfenen Bedenken der KoFaKo betreffend Rückkehr in die gleiche Wohngegend wie zur Zeit der Anlasstat. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass derzeit vom Fortbestehen der Gefahr der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen im Zusammenhang mit der vorliegenden psychischen Störung auszugehen sei, sollte die Behandlung des Berufungsklägers im Rahmen der etablierten Betreuung und der forensischpsychiatrischen Behandlung, einschliesslich der psychopharmakologischen Medikation, nicht weiter fortgeführt werden. Somit sei die Fortführung der stationären Massnahme grundsätzlich erforderlich, auch wenn die Durchführung einer weniger einschneidenden Massnahme, eine ambulante Massnahme in Planung sei. Diese sei jedoch erst nach weiterer Erprobung der Lockerung des Massnahmevollzuges möglich; das betreute Wohnen als Zwischenschritt vor einem Austritt in die häusliche Umgebung werde ebenfalls noch geprüft. 4.3.3 Der Berufungskläger brachte vor, die Vorinstanz äussere sich zur Gefahr relativ schwerer Delikte nur ungenügend und bejahe sie zu Unrecht. Der von der Vorinstanz angeführte Bericht der UPK Basel vom 17. Februar 2011 stütze sich auf frühere Berichte und enthalte alles andere als eine negative Gesamtbeurteilung des Risikos und sei infolge der Notwendigkeit zeitgerechter, aktueller Risikoeinschätzungen ohnehin durch den Verlängerungsantrag vom 16. Mai 2011 überholt worden. Diesem Antrag fehlten jegliche Angaben zur Wahrscheinlichkeit sowie zur Art resp. Schwere weiterer Delikte. Hinzu komme, dass sich in den früheren Berichten der UPK Basel explizit Aussagen fänden, wonach von keiner Gefahr weiterer schwerer Delikte auszugehen sei. So finde sich im Bericht vom 3. Juli 2009 die Aussage, wonach die immer noch vorhandenen chronischen Wahngedanken sich primär auf vermeintliche, früher stattgefundene Vergiftungsanschläge im häuslichen Umfeld bezögen und diese nur als leicht einzuschätzen seien, da sie sich ausschliesslich auf dieses Thema sowie auf eine abgeschlossene Vergangenheit beschränkten und sein heutiges Alltagsleben nicht mehr wesentlich beeinflussten. Klinisch fänden sich zumindest keine Hinweise, dass er gegenwärtig durch eine anhaltende Wahndynamik, eine Wahnsystematisierung oder -ausweitung, eine Kontamination mit alten Wahninhalten oder durch eine Kombination mit Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen beeinflusst werde. Im Bericht vom 28. Januar 2010 beurteile die UPK Basel das Gefährdungspotential in einer Gesamtbeurteilung als günstig und habe ausgeführt, schwerwiegende Delikte gegen die körperliche, sexuelle oder psychische Integrität seien aus ihrer Sicht - unter Fortführung der psychopharmakologischen Medikation mit Leponex® - nicht zu erwarten. Im Bericht der UPK Basel vom 17. Februar 2011 schliesslich finde sich nicht nur die von der Vorinstanz erwähnte Formulierung, wonach keine schwerwiegenden Delikte im etablierten Betreuungsrahmen zu erwarten seien, sondern auch die Beurteilung, dass unter Berücksichtigung prognostischer Kriterien die aktuelle Gesamtbeurteilung neutral ausfalle. Dieser Bericht erbringe damit gerade keinen Nachweis der Gefahr weiterer schwerer Delikte. Die UPK Basel äussere sich zum einen nur zum geringen Deliktsrisiko im Rahmen der UPK Basel, nicht jedoch zum Risiko bei der hier zur Diskussion stehenden ambulanten Massnahme. Zudem berichte er nicht über eine Verschlechterung der früher beschriebenen Einschätzung. Schliesslich sei darauf hingewiesen, dass er bereits aus dem stationären Vollzug in eine ambulante Massnahme überführt worden sei, womit so oder so gezeigt sei, dass die UPK Basel mit keiner relevanten Gefahr für die Sicherheit rechne. Es ergebe sich, dass weder aufgrund der Berichte der UPK Basel noch unter Berücksichtigung der aktuellen Situation bei ihm eine Gefahr weiterer relativ schwerer Delikte anzunehmen sei. 4.3.4 Dr. med. C. und Dr. med. D. der UPK Basel hielten in ihrem Bericht vom 17. Februar 2011 fest, dass in der letzten Standortbestimmung vom 9. November 2010 die Kriterien zur Beurteilung des Rückfallrisikos (entsprechend der so genannten Dittmann-Liste) wie folgt eingeschätzt worden seien: Analyse der Anlasstat: eher ungünstig bis ungünstig; bisherige Kriminalitätsentwicklung: eher günstig; Persönlichkeit/vorhandene psychische Störung: eher ungünstig; Einsicht des Täters in seine Krankheit oder Störung: eher ungünstig bis neutral; soziale Kompetenz: (noch) eher ungünstig; spezifisches Konfliktverhalten: eher ungünstig; Auseinandersetzung mit der Tat: eher ungünstig bis neutral; allgemeine Therapiemöglichkeiten: neutral; reale Therapiemöglichkeiten: eher günstig bis günstig; Therapiebereitschaft: neutral bis eher günstig; sozialer Empfangsraum bei Lockerung/Urlaub/Entlassung: (noch) eher ungünstig bis neutral; bisheriger Verlauf nach der Tat: günstig. Unter Berücksichtigung dieser prognostischen Kriterien falle ihre aktuelle Gesamtbeurteilung neutral aus. Schwerwiegende Delikte gegen die körperliche, sexuelle oder psychische Integrität seien aus ihrer Sicht im etablierten Betreuungsrahmen und unter Fortführung der forensischpsychiatrischen Behandlung (einschliesslich der psychopharmakologischen Medikation) nicht zu erwarten. Demgemäss gelangten Dr. med. C. und Dr. med. D. zum Schluss, dass sie bei der Beibehaltung der bisherigen stationären Betreuung des Berufungsklägers eine Gefahr schwerwiegender Straftaten des Berufungsklägers gegen die körperliche, sexuelle oder psychische Integrität für nicht gegeben erachteten. Weil sie aus Sicherheitsgründen lediglich höchstens zwei externe Übernachtungen pro Woche oder zwei bis drei aufeinanderfolgende Übernachtungen für vertretbar hielten, muss angenommen werden, dass sie einer vollständigen Aufhebung der stationären Massnahme klar negativ gegenüberstanden. Dass sie in ihrem Bericht auch auf die Standortbestimmung vom 9. November 2010 abstellten, ist nicht zu beanstanden. Denn da sich der Gesundheitszustand des Berufungsklägers nur sehr langsam verbessert, kann nicht angenommen werden, dass sie in ihrem Bericht durch das Abstellen auf die knapp drei Monate zuvor erfolgte Standortbestimmung zu einer unzutreffenden Schlussfolgerung gelangten. Ausserdem trifft es zwar zu, dass im Verlängerungsantrag vom 16. Mai 2011 nichts zur Gefahr, dass der Berufungskläger schwere Straftaten gegen körperliche, sexuelle oder psychische Integrität verüben könnte, erwähnt wurde. Die untersuchenden Ärzte verwiesen in diesem Antrag jedoch auf den Bericht vom 17. Februar 2011. Weil sich der Gesundheitszustand nur sehr zögerlich verbessert, ist dieser Verweis und damit indirekt auch das Abstellen auf die Standortbestimmung vom 9. November 2010 nicht zu kritisieren. Dies zumal keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Bericht vom 17. Februar 2011 und in der Standortbestimmung vom 9. November 2010 dargestellten Befunde unrichtig sind. Im Weiteren gab der Berufungskläger die gemachten Ausführungen aus dem Bericht vom 3. Juli 2009 zwar grundsätzlich richtig wieder. Er unterlässt es indessen darauf hinzuweisen, dass dieser Bericht festhielt, seine Wahngedanken beständen weiterhin und er sei nach wie vor bestrebt, nach Gründen zu suchen, warum seine damalige (falsche) Überzeugung, vergiftet zu werden, wahr gewesen sein könnte, anstatt sie als Ausdruck seiner paranoiden Störung aufzufassen. Seine Krankheitseinsicht sei noch immer begrenzt und zu deren Verbesserung kämen in den therapeutischen Einzelgesprächen immer wieder auch psychoedukative Ansätze zum Einsatz. Dieser Bericht betrachtete demnach die psychotherapeutische Behandlung seines Wahnerlebnisses nach wie vor für angezeigt. Des Weiteren führte der Berufungskläger richtig aus, dass im Bericht vom 28. Januar 2010 Dr. med. C. und Dr. med. E. zwar das Gefährdungspotenzial als günstig beurteilten und feststellten, schwerwiegende Delikte gegen die körperliche, sexuelle und psychische Integrität unter Fortführung der psychopharmakologischen Medikation mit Leponex® seien nicht zu erwarten. Dieser Bericht wurde jedoch durch den später erstellten Bericht der KoFaKo vom 23. Juni 2010 und jenen der UPK Basel vom 17. Februar 2011 relativiert. So gelangte die KoFaKo an ihrer Sitzung vom 23. Juni 2010 zum Schluss, dass der Berufungskläger bei der Beibehaltung der medikamentösen Behandlung und einer engmaschigen Betreuung nicht als gemeingefährlich zu beurteilen sei. Daraus muss geschlossen werden, dass die KoFaKo den Berufungskläger lediglich bei der Aufrechterhaltung der bisherigen stationären Massnahme als nicht gemeingefährlich erachtete. Und im Bericht vom 17. Februar 2011 lehnten die untersuchenden Ärzte eine Aufhebung der stationären Massnahme aus Sicherheitsgründen klarerweise ab. Ferner ist zu beachten, dass F. , Dr. med. G. und Dr. med. H. in ihrem Bericht vom 20. März 2012 ausführten, dass der Berufungskläger gemäss ihrer Einschätzung nach den Zusammenhang zwischen Grunderkrankung und Anlassdelikt nur unzureichend erkennen könne. Sollte der forensische Rahmen wegfallen, würde er mit grosser Wahrscheinlichkeit die Medikation absetzen, was vermutlich zu einer Dynamisierung des Wahns führen würde. Zudem sei davon auszugehen, dass er ohne den forensischen Rahmen nicht betreut werde wohnen wollen, was wiederum eine Verstärkung der sozialen Isolation nach sich ziehe. Legalprognostisch ungünstig sei ferner, dass bis anhin wenig Bereitschaft für Paargespräche bestanden habe, im Rahmen derer die Beziehungs- und gegebenenfalls auch Wahndynamik hätten geklärt werden können. Zusammenfassend gelangten sie somit zu einer ungünstigen Einschätzung der Legalprognose. Um die bis anhin erreichte Stabilisierung des psychopathologischen Zustandsbilds und die Entdynamisierung des Wahns zu konsolidieren und nach Möglichkeit weiter zu verbessern, würden sie die Weiterführung der stationären Massnahme empfehlen. Aufgrund all dessen ist davon auszugehen, dass wegen des psychischen Gesundheitszustands das Risiko der Verübung weiterer Verbrechen und Vergehen gegen die physische, sexuelle oder psychische Integrität durch den Berufungskläger nicht als unwahrscheinlich erscheint. Demgemäss kann gegenwärtig nicht auf eine Bewährung des Berufungsklägers in Freiheit geschlossen werden. Die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung sind damit zurzeit nicht gegeben. 4.4 Damit eine stationäre Massnahme verlängert werden kann, muss sodann - im Sinne von Art. 59 Abs. 4 StGB - erwartet werden können, dass sich durch die Fortführung der Massnahme der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen lasse (BGer. 6B_838/2008 vom 8. Januar 2009 E. 2.3.1). In ihrem Bericht vom 23. Juni 2010 hielt die KoFaKo fest, dass nach dem gegenwärtigen Stand der psychiatrischen, psycho- und soziotherapeutischen und pädagogischen Verfahren die beim Berufungskläger diagnostizierte chronisch wahnhafte Störung generell schwer behandelbar sei. Günstig zu werten sei, dass sich die Krankheit des Berufungsklägers durch die antipsychotische Medikation etwas verbessert habe. Mit der UPK Basel sei eine Institution vorhanden, die das für die Behandlung des Berufungsklägers benötigte Therapiekonzept und den entsprechenden Rahmen anbiete. Der Berufungskläger bemühe sich aktiv um eine Therapiemöglichkeit, nehme täglich und äusserst zuverlässig seine Medikamente ein und sei zur Mitarbeit bereit, obwohl er keine vollständige Einsicht in seine Krankheit oder Störung besitze. Ebenso nehme seine Ehefrau an den indizierten Paargesprächen teil. Weil demzufolge die UPK Basel eine adäquate Therapie für den Berufungskläger bietet, ist anzunehmen, dass sowohl die Forensische Abteilung I. der UPK Basel, in welcher sich der Berufungskläger vom 9. Dezember 2008 bis 16. November 2011 aufhielt, als auch das Wohn- und Arbeitsexternat J. , in welchem sich der Berufungskläger seit dem 17. November 2011 befindet und von der UPK Basel betreut wird, für die Behandlung der psychischen Störung des Berufungsklägers im Hinblick auf die Verbesserung der Legalprognose geeignet sind. 4.5 Der Berufungskläger machte geltend, dass er mit dem Umzug in die J. aus dem stationären Rahmen ausgetreten sei, was zeige, dass eine stationäre Massnahme nicht mehr notwendig sei. Es habe de facto bereits die von ihm beantragte ambulante Massnahme resp. seine bedingte Entlassung begonnen. Es werde daher zu Recht beantragt, die gegenwärtige faktische Massnahme auch de jure als bedingte Entlassung gemäss Art. 62 Abs. 1 StGB zu verfügen und mit allfällig notwendigen Auflagen zu verbinden. Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Weil es sich bei der J. um ein Heim für betreutes Wohnen handelt und der Berufungskläger grundsätzlich dort übernachten muss, kann keine Rede davon sein, dass er sich bereits in einer ambulanten Massnahme befinde. Es besteht aufgrund seines gegenwärtigen Aufenthalts in der J. kein Grund die stationäre Massnahme aufzuheben. Diese stationäre Massnahme kann jedoch, wie in den kantonsgerichtlichen Verfügungen vom 8. Dezember 2011 und 8. März 2012 festgehalten und wie sie dementsprechend gegenwärtig in der J. vollzogen wird, gelockert werden. 4.6 Da dem Gesagten zufolge die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nicht gegeben sind und das Risiko der Verübung weiterer Verbrechen und Vergehen gegen die physische, sexuelle oder psychische Integrität durch den Berufungskläger nicht als unwahrscheinlich erscheint und der Straf- und Massnahmenvollzug eine Verlängerung der stationäre Massnahme beantragte, sind die Voraussetzungen für eine Verlängerung der stationären Massnahme erfüllt. Weil gemäss dem Bericht der UPK Basel vom 20. März 2012 eine stationäre Massnahme nach wie vor angezeigt ist, steht fest, dass die Verlängerung der stationären Massnahme bis zum 20. März 2012 auf jeden Fall angebracht war. Es fragt sich weiter, ob die stationäre Massnahme, wie von der Vorinstanz bestimmt, bis zum 19. Juli 2016 oder, wie vom Berufungskläger verlangt, bis zum einem früheren Datum zu befristen ist. Die beim Berufungskläger diagnostizierte chronisch wahnhafte Störung lässt sich, wie bereits erwähnt, nur schwer behandeln und es sind daher lediglich sehr zögerliche Fortschritte in der Behandlung dieser Krankheit zu erwarten. Auch gemäss dem jüngsten Bericht der UPK Basel vom 20. März 2012, welcher sechseinhalb Jahre nach der Anlasstat erstellt wurde, leidet der Berufungskläger nach wie vor an einer wahnhaften Störung, wird die Legalprognose als ungünstig eingeschätzt und die Weiterführung der stationären Massnahme empfohlen. Es liegen keine Hinweise vor, dass sich seine Krankheit soweit behandeln lässt, sodass bei einer Aufhebung der stationären Massnahme keine Gefahr weiterer Verbrechen und Vergehen gegen die physische, sexuelle oder psychische Integrität bestehen. Weil eine Heilung bis zum von der Vorinstanz bestimmten Ende der Verlängerung der stationären Massnahme am 19. Juli 2016 somit nicht absehbar ist, erscheint die von der Vorinstanz ausgesprochene Verlängerung als angebracht. Die vom heutigen Tag aus betrachtet viereinviertel Jahre dauernde Verlängerung der stationären Massnahme erscheint daher als verhältnismässig. Dies zumal der Berufungskläger gemäss Art. 62 Abs. 1 StGB eine bedingte Entlassung aus dem stationären Vollzug verlangen kann, sollte sich die stationäre Massnahme wider Erwarten vor dem 19. Juli 2016 so verbessern, dass eine Entlassung aus der stationären Massnahme geboten wäre. 5. Aufgrund all der vorstehenden und der Vorinstanz genannten Gründe erweist sich die Berufung als unbegründet. Diese ist deshalb abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens dem unterliegenden Berufungskläger aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und ist ihm keine Parteientschädigung zulasten der Staatskasse auszurichten (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Urteilsgebühr von Fr. 1'500.− und Auslagen von pauschal Fr. 200.−, werden dem Berufungskläger auferlegt. Dem Berufungskläger wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Präsident Thomas Bauer Gerichtsschreiber Stefan Steinemann